Artikel 15 VO (EG) 1999/1257

(1) Die Höhe der Ausgleichszulagen ist so festzulegen, daß

sie ausreicht, um effektiv zum Ausgleich der bestehenden Nachteile beizutragen, und

eine Überkompensation vermieden wird.

(2) Die Ausgleichszulagen werden nach folgenden Kriterien ausreichend differenziert:

die besonderen Gegebenheiten und Entwicklungsziele der betreffenden Region;

das Ausmaß der beständigen natürlichen Nachteile, die landwirtschaftliche Tätigkeiten beeinträchtigen;

besondere Umweltprobleme, die gegebenenfalls zu lösen sind;

die Art der Produktion und gegebenenfalls die wirtschaftliche Struktur des Betriebs.

(3) Die Ausgleichszulagen sind zwischen den in Anhang I angegebenen Mindest- und Höchstbeträgen festzusetzen.

Über dem Höchstbetrag liegende Ausgleichszulagen können gewährt werden, wenn der Durchschnittsbetrag sämtlicher Ausgleichszulagen, die auf der betreffenden Programmierungsebene gewährt werden, diesen Höchstbetrag nicht überschreitet. Die Mitgliedstaaten können zur Berechnung des Durchschnittsbetrags eine Kombination mehrerer Regionalprogramme vorlegen. In durch objektive Umstände begründeten Fällen kann der Durchschnittsbetrag auf den in Anhang I festgelegten Höchstdurchschnittsbetrag erhöht werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.