Artikel 16 VO (EG) 1999/1257

(1) Landwirte können durch Zahlungen zum Ausgleich von Kosten und Einkommensverlusten unterstützt werden, die in Gebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen durch die Umsetzung der Richtlinien 79/409/EWG(1) und 92/43/EWG(2) Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung unterliegen, wenn und soweit diese Zahlungen notwendig sind, um die sich aus der Umsetzung dieser Richtlinien ergebenden spezifischen Probleme zu lösen.

(2) Die Höhe der Zahlungen ist so festzulegen, daß eine Überkompensation vermieden wird; das gilt insbesondere im Fall von Zahlungen in benachteiligten Gebieten.

(3) Der für eine Gemeinschaftsbeihilfe in Betracht kommende Höchstbetrag wird in Anhang I festgesetzt. In hinreichend begründeten Fällen kann dieser Betrag angehoben werden, um besonderen Problemen Rechnung zu tragen.

Für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die Bestimmung zur Einführung neuer Beschränkungen nach dem Gemeinschaftsrecht verbindlich wird, darf eine diesen Höchstbetrag übersteigende Beihilfe gewährt werden. Diese Unterstützung wird jährlich auf degressiver Grundlage gewährt und darf den in Anhang I festgesetzten Betrag nicht überschreiten.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 6.5.2003, S. 36).

(2)

ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG (ABl. L 305 vom 8.11.1992, S. 42).

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