Artikel 18 VO (EG) 1999/1257
(1) Berggebiete sind Gebiete, in denen aufgrund der nachstehend aufgeführten Gegebenheiten die Möglichkeiten für eine Nutzung des Bodens erheblich eingeschränkt und die Arbeitskosten bedeutend höher sind:
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ungewöhnlich schwierige klimatische Verhältnisse infolge der Höhenlage, die eine erheblich verkürzte Vegetationszeit zur Folge haben,
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starke Hangneigung des größten Teils der Flächen in geringerer Höhenlage, so daß keine oder nur besondere, kostspielige Maschinen oder Geräte eingesetzt werden können, oder
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ein Zusammentreffen dieser beiden Gegebenheiten, wenn die Benachteiligung durch jede dieser beiden Gegebenheiten für sich genommen zwar geringer ist, beide zusammen aber eine ebenso große Benachteiligung ergeben.
(2) Gebiete nördlich des 62. Breitengrads und bestimmte angrenzende Gebiete werden den Berggebieten gleichgestellt.
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