Artikel 19 VO (EG) 1999/1257
Zu den benachteiligten Gebieten, in denen die Aufgabe der Landnutzung droht und der ländliche Lebensraum erhalten werden muß, zählen hinsichtlich ihrer natürlichen Produktionsbedingungen homogene landwirtschaftliche Gebiete, die sämtliche folgenden Merkmale aufweisen:
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schwach ertragfähige und für den Anbau wenig geeignete landwirtschaftliche Flächen, deren geringe Möglichkeiten nicht ohne übermäßige Kosten verbessert werden können und die hauptsächlich für die extensive Viehhaltung nutzbar sind;
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als Folge geringer natürlicher Ertragfähigkeit deutlich unterdurchschnittliche Ergebnisse bei den Hauptindikatoren für die Wirtschaftsleistung in der Landwirtschaft;
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eine geringe oder abnehmende Bevölkerungsdichte, wobei die Bevölkerung überwiegend auf die Landwirtschaft angewiesen ist und ihr beschleunigter Rückgang die Lebensfähigkeit des betreffenden Gebiets und seine dauerhafte Besiedlung in Frage stellen würde.
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