Artikel 20 VO (EG) 1999/1257
(1) Den benachteiligten Gebieten können auch andere durch spezifische Nachteile gekennzeichnete Gebiete zugerechnet werden, in denen die Landwirtschaft, sofern erforderlich und gegebenenfalls mit besonderen Auflagen, zur Erhaltung oder Verbesserung der Umwelt, zur Erhaltung des ländlichen Lebensraums und ihrer Eignung für den Fremdenverkehr oder aus Gründen des Küstenschutzes fortgeführt werden sollte.
(2) Die Gesamtfläche der in Absatz 1 genannten Gebiete darf 10 % der Gesamtfläche des betreffenden Mitgliedstaats nicht übersteigen.
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