Artikel 21a VO (EG) 1999/1257
Die den Landwirten gewährte Beihilfe zur Anpassung an anspruchsvolle Normen, die auf den Gemeinschaftsvorschriften für Umwelt, menschliche, tierische und pflanzliche Gesundheit, Tierschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz beruhen, muss zu folgenden Zielen beitragen:
- a)
- raschere Anwendung anspruchsvoller Gemeinschaftsnormen durch die Mitgliedstaaten,
- b)
- Einhaltung dieser Normen durch die Landwirte,
- c)
- Inanspruchnahme von Betriebsberatungsdiensten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe(1) durch die Landwirte bei der Bewertung der Leistung landwirtschaftlicher Unternehmen und Ermittlung möglicher Verbesserungen im Hinblick auf die verbindlichen Bewirtschaftungsvoraussetzungen gemäß jener Verordnung.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.
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