Artikel 21b VO (EG) 1999/1257

(1) Landwirte, die anspruchsvolle Normen anwenden müssen, die sich auf die Gemeinschaftsvorschriften stützen und erst kürzlich in die einzelstaatlichen Vorschriften aufgenommen worden sind, können eine befristete Beihilfe erhalten, um die entstandenen Kosten und die Einkommensverluste teilweise auszugleichen.

In den Mitgliedstaaten, die Artikel 16 anwenden, wird Landwirten für die Einhaltung der in Artikel 16 genannten Rechtsvorschriften keine Beihilfe gemäß diesem Kapitel gewährt.

(2) Die Beihilfe darf während eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt gewährt werden, an dem die Norm gemäß den Gemeinschaftsvorschriften verbindlich wird.

Damit die Beihilfe gewährt werden kann, sollte die Norm neue Verpflichtungen oder Einschränkungen für die landwirtschaftliche Praxis vorschreiben, die sich erheblich auf die normalen Betriebskosten auswirken und eine bedeutende Anzahl von Landwirten betreffen.

Für Richtlinien, deren Umsetzungsfristen überschritten worden sind und die im Mitgliedstaat noch nicht ordnungsgemäß umgesetzt sind, darf die Beihilfe während eines Zeitraums gewährt werden, der fünf Jahre ab dem 28. Oktober 2003 nicht überschreitet.

(3) Die Beihilfe wird nicht gewährt, wenn die Nichtanwendung einer Norm darauf zurückzuführen ist, dass ein antragstellender Landwirt eine bereits in einzelstaatliches Recht umgesetzte Norm nicht einhält.

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