Artikel 21c VO (EG) 1999/1257
(1) Die Beihilfe wird jährlich in Form einer Pauschalbeihilfe gewährt, die schrittweise um jeweils denselben Betrag gekürzt wird. Die Mitgliedstaaten staffeln die Zahlung je Norm nach Maßgabe der Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der Norm ergeben. Die Zahlung wird in einer Höhe festgesetzt, die eine Überkompensation ausschließt. Bei der Festsetzung der Höhe der jährlichen Beihilfen werden Investitionskosten nicht berücksichtigt.
(2) Der jährliche Beihilfehöchstbetrag je Betrieb ist im Anhang festgesetzt.
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