Artikel 21d VO (EG) 1999/1257

(1) Die Landwirte können eine Beihilfe erhalten, damit sie die Kosten tragen können, die sich aus der Inanspruchnahme der Betriebsberatungsdienste ergeben, die Verbesserungen bei der Anwendung der verpflichtenden Normen in den Bereichen Umwelt, menschliche, tierische und pflanzliche Gesundheit sowie Tierschutz durch die Landwirte ermitteln und erforderlichenfalls vorschlagen.

(2) Die Betriebsberatungsdienste, für die eine Beihilfe gewährt werden kann, müssen Titel II Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie den zur Durchführung erlassenen Vorschriften entsprechen.

(3) Die gesamte Beihilfe für die Inanspruchnahme der in Absatz 1 genannten Beratungsdienste wird auf höchstens 80 % der in Betracht kommenden Kosten begrenzt, wobei der im Anhang aufgeführte Höchstbetrag nicht überschritten werden darf.

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