Artikel 24c VO (EG) 1999/1257
(1) Die Beihilfe wird alljährlich in Form eines als Anreiz gewährten Betrags bis zu dem im Anhang aufgeführten Höchstbetrag pro Betrieb gewährt. Die Zahlung wird nach Maßgabe der Festkosten, die sich aus der Teilnahme an den unterstützten Regelungen ergeben, und in einer Höhe festgesetzt, die eine Überkompensation ausschließt.
(2) Diese Beihilfe wird für höchstens fünf Jahre gewährt.
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