Artikel 24d VO (EG) 1999/1257
(1) Erzeugergemeinschaften wird für Tätigkeiten zur Unterrichtung der Verbraucher über landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Lebensmittel, die im Rahmen der gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Lebensmittelqualitätsregelungen gemäß Artikel 24b bestimmt und im Rahmen der Maßnahme gemäß den Artikeln 24a, 24b und 24c vom Mitgliedstaat für eine Beihilfe ausgewählt wurden, sowie für die Förderung dieser landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder Lebensmittel eine Beihilfe gewährt.
(2) Die Beihilfe bezieht sich auf Tätigkeiten im Bereich der Information, Förderung und Werbung.
(3) Der Gesamtbetrag der Beihilfe wird auf höchstens 70 % der beihilfefähigen Kosten der Aktion begrenzt.
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