Artikel 25 VO (EG) 1999/1257
(1) Es werden Investitionsbeihilfen gewährt, um die Verbesserung und Rationalisierung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu fördern und so zu einer Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und der Wertschöpfung landwirtschaftlicher Erzeugnisse beizutragen.
(2) Diese Beihilfen dienen einem oder mehreren der folgenden Ziele:
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Ausrichtung der Erzeugung an der voraussichtlichen Marktentwicklung oder Förderung der Entwicklung neuer Absatzmöglichkeiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse;
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Verbesserung oder Rationalisierung der Vermarktungswege oder der Verarbeitungsverfahren;
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Verbesserung der Präsentation und Gestaltung der Erzeugnisse oder Förderung einer besseren Nutzung oder Entsorgung der Nebenerzeugnisse und Abfälle;
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Entwicklung und Anwendung neuer Techniken;
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Förderung innovativer Investitionen;
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Verbesserung und Überwachung der Qualität;
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Verbesserung und Überwachung der Hygienebedingungen;
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Schutz der Umwelt.
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