Artikel 26 VO (EG) 1999/1257
(1) Die Beihilfen werden den Personen gewährt, die letztlich die Kosten der Investitionen in Betrieben tragen,
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deren Wirtschaftlichkeit glaubhaft dargelegt werden kann und
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die die Mindestanforderungen in bezug auf Umwelt, Hygiene und Tierschutz erfüllen.
Werden Investitionen getätigt, um neu eingeführte Mindestnormen in Bezug auf Umwelt, Hygiene und Tierschutz einzuhalten, so kann für die Einhaltung der neuen Normen Unterstützung gewährt werden. In diesen Fällen kann kleinen Verarbeitungseinheiten eine Frist zur Erfüllung dieser Mindestnormen eingeräumt werden, sofern eine solche Frist zur Lösung spezifischer Probleme bei der Einhaltung dieser Normen erforderlich ist. Die kleinen Verarbeitungseinheiten müssen am Ende des Investitionszeitraums die einschlägigen Normen einhalten.
(2) Die Investitionen müssen zur Verbesserung der Lage in den betreffenden Produktionszweigen für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse beitragen. Es muß gewährleistet sein, daß die Erzeuger der Grunderzeugnisse an den daraus erwachsenden wirtschaftlichen Vorteilen in angemessenem Umfang teilhaben.
(3) Es muß ein ausreichender Nachweis dafür erbracht werden, daß für die betreffenden Erzeugnisse normale Absatzmöglichkeiten auf den Märkten gefunden werden können.
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