Artikel 27 VO (EG) 1999/1257

(1) Die Investitionen betreffen die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen, die unter Anhang I des Vertrags fallen, ausgenommen Fischereierzeugnisse.

(2) Die Investitionen müssen Auswahlkriterien entsprechen, die Prioritäten setzen und festlegen, welche Arten von Investitionen für eine Gemeinschaftsbeihilfe nicht in Betracht kommen.

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