Artikel 28 VO (EG) 1999/1257
(1) Keine Beihilfen werden gewährt für Investitionen
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auf der Einzelhandelsstufe;
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in die Vermarktung oder Verarbeitung von Erzeugnissen aus Drittländern.
(2) Der Gesamtwert der Beihilfe, ausgedrückt als Prozentsatz des förderungsfähigen Investitionsvolumens, ist auf maximal
- a)
- 50 % in den Ziel-1-Regionen,
- b)
- 40 % in den übrigen Regionen
begrenzt.
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