Artikel 28 VO (EG) 1999/1257

(1) Keine Beihilfen werden gewährt für Investitionen

auf der Einzelhandelsstufe;

in die Vermarktung oder Verarbeitung von Erzeugnissen aus Drittländern.

(2) Der Gesamtwert der Beihilfe, ausgedrückt als Prozentsatz des förderungsfähigen Investitionsvolumens, ist auf maximal

a)
50 % in den Ziel-1-Regionen,
b)
40 % in den übrigen Regionen

begrenzt.

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