Artikel 29 VO (EG) 1999/1257
(1) Die Beihilfen für die Forstwirtschaft tragen zur Erhaltung und Entwicklung der wirtschaftlichen, ökologischen und gesellschaftlichen Funktionen der Wälder in ländlichen Gebieten bei.
(2) Diese Beihilfen dienen insbesondere einem oder mehreren der folgenden Ziele:
- —
-
nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder und Entwicklung der Forstwirtschaft;
- —
-
Erhaltung und Verbesserung der forstlichen Ressourcen;
- —
-
Erweiterung der Waldflächen.
(3) Diese Beihilfen gemäß den Artikeln 30 und 32 werden nur für Wälder und Flächen gewährt, die privaten Eigentümern oder deren Vereinigungen oder Gemeinden oder Gemeindeverbänden gehören. Diese Einschränkung gilt nicht für die in Artikel 30 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich genannten Maßnahmen für Investitionen in Wälder mit dem Ziel einer deutlichen Verbesserung ihres ökologischen oder gesellschaftlichen Wertes und für die in Artikel 30 Absatz 1 sechster Gedankenstrich vorgesehenen Maßnahmen.
(4) Diese Beihilfen müssen zur Erfüllung der von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten auf internationaler Ebene eingegangenen Verpflichtungen beitragen. Sie stützen sich auf nationale und subnationale Forstprogramme oder entsprechende Instrumente, in denen die Verpflichtungen, die auf den Ministerkonferenzen über den Schutz der Wälder in Europa eingegangen wurden, berücksichtigt sein sollten.
(5) Im Rahmen dieses Kapitels vorgeschlagene Maßnahmen in Gebieten, die im Rahmen der Gemeinschaftsmaßnahme zum Schutz des Waldes gegen Brände als Gebiete mit hohem oder mittlerem Waldbrandrisiko eingestuft wurden, müssen den von den Mitgliedstaaten erstellten Waldschutzplänen für diese Gebiete entsprechen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.