Artikel 30 VO (EG) 1999/1257
(1) Die Beihilfen für die Forstwirtschaft betreffen eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen:
- —
-
Aufforstung von Flächen, die nicht gemäß Artikel 31 beihilfefähig sind, sofern diese Pflanzungen den örtlichen Gegebenheiten angepaßt und umweltverträglich sind;
- —
-
Investitionen in Wälder mit dem Ziel einer deutlichen Verbesserung ihres wirtschaftlichen, ökologischen oder gesellschaftlichen Wertes;
- —
-
Investitionen zur Verbesserung und Rationalisierung der Holzernte, Verarbeitung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse; bei Investitionen im Zusammenhang mit der Verwendung von Holz als Rohstoff kommen nur sämtliche der industriellen Verarbeitung vorangehenden Arbeitsvorgänge in Betracht;
- —
-
Erschließung neuer Möglichkeiten für die Nutzung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse;
- —
-
Gründung von Waldbesitzervereinigungen zur Unterstützung der Mitglieder bei einer nachhaltigeren und effizienteren Bewirtschaftung ihres Waldbestands;
- —
-
Wiederaufbau eines durch Naturkatastrophen und Brände geschädigten forstwirtschaftlichen Produktionspotenzials sowie Einführung geeigneter vorbeugender Maßnahmen.
(2) Für Investitonen gelten die Bestimmungen der Kapitel I und VII mit Ausnahme von Artikel 7 Unterabsatz 2 entsprechend.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.