Artikel 30 VO (EG) 1999/1257

(1) Die Beihilfen für die Forstwirtschaft betreffen eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen:

Aufforstung von Flächen, die nicht gemäß Artikel 31 beihilfefähig sind, sofern diese Pflanzungen den örtlichen Gegebenheiten angepaßt und umweltverträglich sind;

Investitionen in Wälder mit dem Ziel einer deutlichen Verbesserung ihres wirtschaftlichen, ökologischen oder gesellschaftlichen Wertes;

Investitionen zur Verbesserung und Rationalisierung der Holzernte, Verarbeitung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse; bei Investitionen im Zusammenhang mit der Verwendung von Holz als Rohstoff kommen nur sämtliche der industriellen Verarbeitung vorangehenden Arbeitsvorgänge in Betracht;

Erschließung neuer Möglichkeiten für die Nutzung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse;

Gründung von Waldbesitzervereinigungen zur Unterstützung der Mitglieder bei einer nachhaltigeren und effizienteren Bewirtschaftung ihres Waldbestands;

Wiederaufbau eines durch Naturkatastrophen und Brände geschädigten forstwirtschaftlichen Produktionspotenzials sowie Einführung geeigneter vorbeugender Maßnahmen.

(2) Für Investitonen gelten die Bestimmungen der Kapitel I und VII mit Ausnahme von Artikel 7 Unterabsatz 2 entsprechend.

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