Artikel 31 VO (EG) 1999/1257

(1) Für die Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen werden Beihilfen gewährt, sofern diese Pflanzungen den örtlichen Gegebenheiten angepaßt und umweltverträglich sind.

Diese Beihilfen können zusätzlich zu den Anlegungskosten Folgendes umfassen:

eine jährliche Prämie je aufgeforsteten Hektar zur Deckung der Unterhaltungskosten für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren,

eine jährliche Hektarprämie zum Ausgleich von aufforstungsbedingten Einkommensverlusten während eines Zeitraums von bis zu 20 Jahren für Landwirte oder deren Vereinigungen, die die Flächen vor der Aufforstung bewirtschaftet haben, oder für andere Personen des Privatrechts.

(2) Beihilfen für die Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen im Eigentum von Behörden decken lediglich die Anlegungskosten. Wird das aufgeforstete Land von einer Person des Privatrechts gepachtet, so können die in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten jährlichen Prämien gewährt werden.

(3) Beihilfen für die Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen werden nicht gewährt für

Landwirte, die Vorruhestandsbeihilfen in Anspruch nehmen;

Aufforstungen mit Weihnachtsbäumen.

Bei Aufforstungen mit schnellwachsenden Arten mit kurzer Umtriebszeit werden Beihilfen nur für die Anlegungskosten gewährt.

(4) Die pro Jahr für eine Gemeinschaftsförderung in Betracht kommenden Höchstbeträge der Prämie zum Ausgleich von Einkommensverlusten sind in Anhang I festgelegt.

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