Artikel 32 VO (EG) 1999/1257
(1) Im Hinblick auf
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die Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Stabilität von Wäldern in Gebieten, wo die Schutzfunktion und die ökologische Funktion dieser Wälder von öffentlichem Interesse sind und wo die Kosten für Maßnahmen zum Erhalt und zur Verbesserung dieser Wälder über deren Bewirtschaftungserlös hinausgehen,
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die Erhaltung von Brandschutzstreifen durch landwirtschaftliche Maßnahmen,
werden Zahlungen für damit im Zusammenhang stehende Maßnahmen der Begünstigten gewährt, vorausgesetzt die Schutzfunktion und die ökologische Funktion dieser Wälder werden in nachhaltiger Weise gesichert und die durchzuführenden Maßnahmen werden vertraglich festgelegt und dabei in ihrem Finanzvolumen spezifiziert.
(2) Zahlungen sind zwischen den im Anhang angegebenen Mindest- und Höchstbeträgen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten der durchgeführten Maßnahmen festzusetzen, so wie sie zuvor in der vertraglichen Vereinbarung festgelegt wurden.
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