Artikel 33 VO (EG) 1999/1257
Für Maßnahmen im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Tätigkeiten und deren Umstellung sowie mit Tätigkeiten im ländlichen Raum, die nicht in den Geltungsbereich anderer in diesem Titel aufgeführter Maßnahmen fallen, werden Beihilfen gewährt.
Diese Maßnahmen betreffen folgende Bereiche:
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Bodenmelioration;
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Flurbereinigung;
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Aufbau von Beratungsdiensten für landwirtschaftliche Betriebe gemäß Titel II Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie von Vertretungs- und Betriebsführungsdiensten;
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Vermarktung von landwirtschaftlichen Qualitätserzeugnissen, einschließlich der in Artikel 24b Absätze 2 und 3 genannten Einführung von Qualitätsregelungen;
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Dienstleistungseinrichtungen zur Grundversorgung für die ländliche Wirtschaft und Bevölkerung;
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Dorferneuerung und -entwicklung sowie Schutz und Erhaltung des ländlichen Kulturerbes;
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Diversifizierung der Tätigkeiten im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich, um zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten oder alternative Einkommensquellen zu schaffen;
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Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Wasserressourcen;
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Entwicklung und Verbesserung der mit der Entwicklung der Landwirtschaft verbundenen Infrastruktur;
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Förderung von Fremdenverkehrs- und Handwerkstätigkeiten;
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Schutz der Umwelt im Zusammenhang mit der Land- und Forstwirtschaft, der Landschaftspflege und der Verbesserung des Tierschutzes;
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Wiederaufbau eines durch Naturkatastrophen geschädigten landwirtschaftlichen Produktionspotentials sowie Einführung geeigneter vorbeugender Instrumente;
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Finanzierungstechnik;
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Verwaltung integrierter Strategien zur Entwicklung des ländlichen Raums durch örtliche Partnerschaften.
Die in Absatz 2 letzter Gedankenstrich vorgesehene Maßnahme gilt nicht für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei.
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