Artikel 33a VO (EG) 1999/1257

Allgemeine Bestimmungen

In diesem Abschnitt werden die Bedingungen dargelegt, unter denen in Ergänzung zu den Leistungen gemäß Kapitel I bis IX vorübergehend zusätzliche Unterstützung für befristete Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei (nachstehend „die neuen Mitgliedstaaten” genannt) gewährt wird, um den spezifischen Bedürfnissen der neuen Mitgliedstaaten im Programmplanungszeitraum 2004-2006 Rechnung zu tragen.

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