Artikel 33b VO (EG) 1999/1257

Unterstützung der Semi-Subsistenzbetriebe im Umstrukturierungsprozess

(1) Die Unterstützung der Semi-Subsistenzbetriebe im Umstrukturierungsprozess zielt darauf ab,

a)
die Übergangsprobleme im ländlichen Raum abzufedern, sobald der Landwirtschaftssektor und die ländliche Gesamtwirtschaft der neuen Mitgliedstaaten dem Wettbewerbsdruck des Binnenmarktes ausgesetzt sind;
b)
die Umstrukturierung der wirtschaftlich noch nicht lebensfähigen Betriebe zu erleichtern und zu fördern.

Für die Zwecke dieses Artikels sind „Semi-Subsistenzbetriebe” Betriebe, die vorwiegend für den Eigenbedarf produzieren, einen Teil ihrer Erzeugung jedoch auch vermarkten.

(2) Um die Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, muss der Landwirt einen Betriebsverbesserungsplan vorlegen, der

a)
die künftige wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Betriebs nachweist;
b)
Einzelheiten zu den erforderlichen Investitionen enthält;
c)
die spezifischen Zwischen- und Endziele aufzeigt.

(3) Die Einhaltung des Betriebsverbesserungsplans nach Absatz 2 wird nach drei Jahren überprüft. Wurden die Ziele dieses Plans in den drei Jahren bis zur Überprüfung nicht erreicht, so wird keine weitere Unterstützung gewährt, aber die erhaltenen Gelder sind nicht zurückzuzahlen.

(4) Die Unterstützung wird jährlich in Form einer Pauschalbeihilfe bis zu dem in Anhang II festgelegten Höchstbetrag für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren gewährt.

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