Artikel 33d VO (EG) 1999/1257

Erzeugergemeinschaften

(1) Es kann eine Pauschalbeihilfe zur Förderung der Gründung und zur Erleichterung der Verwaltung von Erzeugergemeinschaften gewährt werden, die folgende Ziele verfolgen:

a)
Anpassung der Erzeugung und des Absatzes der Erzeuger, die Mitglieder dieser Gemeinschaften sind, an die Markterfordernisse;
b)
die gemeinsame Vermarktung von Waren, einschließlich der Vorbereitung für den Verkauf, die Zentralisierung des Verkaufs und Angebote an En-gros-Käufer;
c)
Festlegung von gemeinsamen Regeln für die Produktinformation, insbesondere in Bezug auf die Ernte und die Verfügbarkeit.

(2) Die Unterstützung wird nur den Erzeugergemeinschaften gewährt, die von den zuständigen Stellen des neuen Mitgliedstaats zwischen dem Tag des Beitritts und dem Ablauf des Programmplanungszeitraums nach einzelstaatlichem oder Gemeinschaftsrecht förmlich anerkannt worden sind.

(3) Die Unterstützung wird in Jahrestranchen für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der Anerkennung der Erzeugergemeinschaft gewährt. Sie wird auf der Grundlage der von der Erzeugergemeinschaft alljährlich vermarkteten Erzeugnisse festgelegt und darf folgende Sätze nicht überschreiten:

a)
jeweils 5 %, 5 %, 4 %, 3 % und 2 % des Wertes der vermarkteten Erzeugnisse bis zu 1000000 EUR für das erste, zweite, dritte, vierte und fünfte Jahr und
b)
jeweils 2,5 %, 2,5 %, 2,0 %, 1,5 % und 1,5 % des Wertes der vermarkteten Erzeugnisse über 1000000 EUR für das erste, zweite, dritte, vierte und fünfte Jahr.

Die Beihilfe darf in keinem Fall die in Anhang II festgelegten Höchstbeträge überschreiten.

Im Fall Maltas kann für einen Sektor mit sehr geringer Gesamtproduktion ein Mindestbeihilfebetrag festgesetzt werden. Die betreffenden Sektoren und das Beihilfeniveau werden von der Kommission bestimmt.

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