Artikel 33e VO (EG) 1999/1257

Technische Unterstützung

(1) Für die zur Umsetzung der Programmplanungsdokumente für die Entwicklung des ländlichen Raums erforderliche Vorbereitung, Begleitung, Bewertung und Kontrolle kann Unterstützung gewährt werden.

(2) Zu den Maßnahmen gemäß Absatz 1 gehören insbesondere:

a)
Studien;
b)
technische Unterstützungsmaßnahmen, der Erfahrungsaustausch und die Information der Partner, der Begünstigten und der Öffentlichkeit;
c)
die Einrichtung, der Betrieb und die Verknüpfung rechnergestützter Systeme für die Verwaltung, Überwachung und Bewertung;
d)
die Verbesserung der Bewertungsmethoden und der Austausch von Informationen über die Praxis in diesem Bereich.

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