Artikel 33f VO (EG) 1999/1257

Maßnahmen der Kategorie Leader+

(1) Es kann Unterstützung für Maßnahmen gewährt werden, die dem Erwerb von Fähigkeiten dienen, die die Landbevölkerung in die Lage versetzen, lokale Strategien zur Entwicklung des ländlichen Raums zu konzipieren und umzusetzen.

Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Maßnahmen:

a)
technische Unterstützung für Untersuchungen auf lokaler Ebene und die Analyse des Gebiets unter Berücksichtigung der Anliegen der betroffenen Bevölkerung;
b)
Information und Unterweisung der Bevölkerung zur Förderung einer aktiven Beteiligung am Entwicklungsprozess;
c)
Aufbau repräsentativer auf lokaler Ebene wirkender Entwicklungspartnerschaften;
d)
Konzipierung integrierter Entwicklungsstrategien;
e)
Finanzierung von Forschungsvorhaben und Vorbereitung der Beihilfeanträge.

(2) Es kann Unterstützung für gebietsbezogene, integrierte Entwicklungsstrategien mit Pilotcharakter gewährt werden, die von lokalen Aktionsgruppen entsprechend den in den Nummern 12, 14 und 36 der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 14. April 2000 über die Leitlinien für die Gemeinschaftsinitiative für die Entwicklung des ländlichen Raums (Leader+)(1) dargelegten Grundsätzen erarbeitet werden. Diese Unterstützung wird nur den Regionen gewährt, in denen es bereits eine ausreichende Verwaltungskapazität und Erfahrungen mit Konzepten gibt, die ihrem Wesen nach auf die Entwicklung des ländlichen Raums auf lokaler Ebene abstellen.

(3) Die in Absatz 2 genannten lokalen Aktionsgruppen können entsprechend den unter den Nummern 15 bis 18 der in Absatz 2 genannten Kommissionsmitteilung dargelegten Grundsätzen an Maßnahmen der gebietsübergreifenden und transnationalen Zusammenarbeit teilnehmen.

(4) Die neuen Mitgliedstaaten und lokalen Aktionsgruppen haben Zugang zu der unter Nummer 23 der in Absatz 2 genannten Kommissionsmitteilung vorgesehenen Beobachtungsstelle für den ländlichen Raum.

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 139 vom 18.5.2000, S. 5.

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