Artikel 33h VO (EG) 1999/1257
Ergänzung zu Direktzahlungen
(1) Landwirten, die gemäß Artikel 143c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates(1) Anspruch auf einzelstaatliche Direktzahlungen oder Beihilfen haben, kann als befristete und eigenständige Maßnahme nur im Zeitraum 2004 bis 2006 Unterstützung gewährt werden.
(2) Die einem Landwirt für die Jahre 2004, 2005 und 2006 gewährte Unterstützung überschreitet nicht die Differenz zwischen
- a)
- dem Betrag der in den neuen Mitgliedstaaten für das betreffende Jahr gemäß Artikel 143a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gewährten Direktzahlungen und
- b)
- 40 % des Betrags der in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004 in dem betreffenden Jahr gewährten Direktzahlungen.
(3) Der Beitrag der Gemeinschaft zu der einem neuen Mitgliedstaat nach diesem Artikel in den Jahren 2004, 2005 und 2006 jeweils zu gewährenden Unterstützung überschreitet nicht 20 % der jeweiligen jährlichen Mittelausstattung. Ein neuer Mitgliedstaat kann jedoch anstelle des jährlichen Satzes von 20 % die folgenden Sätze anwenden: 25 % im Jahr 2004, 20 % im Jahr 2005 und 15 % im Jahr 2006.
(4) Die einem Landwirt im Rahmen dieses Artikels gewährte Unterstützung gilt
- a)
- im Fall Zyperns als ergänzende einzelstaatliche Direktbeihilfe für die Zwecke der Anwendung der Gesamtbeträge gemäß Artikel 143c Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;
- b)
- im Fall jedes anderen neuen Mitgliedstaats als ergänzende einzelstaatliche Direktzahlung bzw. Beihilfe für die Zwecke der Anwendung der in Artikel 143c Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegten Höchstsätze.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.
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