Artikel 33i VO (EG) 1999/1257
Ergänzung zu staatlichen Beihilfen in Malta
(1) In Malta kann den Begünstigten der speziellen befristeten staatlichen Beihilfe im Rahmen des Sonderprogramms für Marktmaßnahmen für die maltesische Landwirtschaft (SMPPMA) nach Anhang XI Kapitel 4, Landwirtschaft, Abschnitt A Nummer 1 dieser Akte Unterstützung gewährt werden.
(2) Abweichend von Artikel 33h Absatz 3 darf der Gesamtbeitrag der Gemeinschaft zu der in Malta nach diesem Artikel und Artikel 33h für die Jahre 2004, 2005 und 2006 gewährten Unterstützung 20 % der für das jeweilige Jahr festgelegten Mittelausstattung nicht überschreiten. Malta kann jedoch anstelle des jährlichen Satzes von 20 % die folgenden Sätze anwenden: 25 % im Jahr 2004, 20 % im Jahr 2005 and 15 % im Jahr 2006.
(3) Die nach diesem Artikel gewährte Unterstützung gilt für die Zwecke der Anwendung der im SMPPMA festgelegten Höchstbeträge als spezielle befristete staatliche Beihilfe im Rahmen dieses Programms.
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