Artikel 38 VO (EG) 1999/1257
(1) Für ein und dieselbe Maßnahme können nicht sowohl im Rahmen dieser Verordnung als auch im Rahmen einer anderen gemeinschaftlichen Beihilferegelung Zahlungen geleistet werden.
(2) Eine Kombination von Beihilfen für verschiedene Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung ist nur möglich, wenn diese kohärent und miteinander vereinbar sind. Gegebenenfalls wird die Beihilfehöhe angepaßt.
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