Artikel 37 VO (EG) 1999/1257
(1) Beihilfen werden nur für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gewährt, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechen.
(2) Diese Maßnahmen müssen mit den anderen Gemeinschaftspolitiken und den im Rahmen dieser Politiken durchgeführten Maßnahmen kohärent sein.
Insbesondere kommen Maßnahmen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, für eine Förderung im Rahmen anderer Beihilferegelungen der Gemeinschaft nicht in Betracht, wenn sie mit einer in dieser Verordnung festgelegten spezifischen Bedingung unvereinbar sind.
(3) Kohärenz mit Maßnahmen, die im Rahmen anderer Instrumente der gemeinsamen Agrarpolitik durchgeführt werden, ist ebenfalls zu gewährleisten; dies gilt insbesondere für die Kohärenz zwischen den Fördermaßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums einerseits und den im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen durchgeführten Maßnahmen sowie den Maßnahmen zur Qualitätssicherung und für den Gesundheitsschutz in der Landwirtschaft andererseits wie auch für die Kohärenz der verschiedenen Fördermaßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums untereinander.
Entsprechend werden im Rahmen dieser Verordnung keine Beihilfen gewährt für
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Maßnahmen, die in den Geltungsbereich von Stützungsregelungen im Rahmen gemeinsamer Marktorganisationen fallen, außer in nach objektiven Kriterien gerechtfertigten Ausnahmefällen, die gegebenenfalls gemäß Artikel 50 festgelegt werden;
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Maßnahmen zur Unterstützung von Forschungsprojekten oder Maßnahmen, die gemäß der Entscheidung 90/424/EWG vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1) für eine Beteiligung der Gemeinschaft in Betracht kommen.
(4) Die Mitgliedstaaten können für die Gewährung der Gemeinschaftsbeihilfen für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums zusätzliche oder restriktivere Bedingungen festlegen, sofern diese den Zielsetzungen und Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.
Fußnote(n):
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ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.
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