Artikel 36 VO (EG) 1999/1257
(1) Für die Förderung von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums nach Artikel 35 Absatz 2,
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die in Ziel-1-Regionen durchgeführt werden, gilt die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999, ergänzt durch die spezifischen Vorschriften dieser Verordnung;
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die in Ziel-2-Regionen durchgeführt werden, gilt die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999, ergänzt durch die spezifischen Vorschriften dieser Verordnung, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für die Förderung von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert werden, gelten die spezifischen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999(1) und die dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
Fußnote(n):
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Siehe Seite 103 dieses Amtsblatts.
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