Artikel 35 VO (EG) 1999/1257
(1) Gemeinschaftsbeihilfen für den Vorruhestand (Artikel 10, 11 und 12), benachteiligte Gebiete und Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen (Artikel 13 bis 21), Einhaltung von Normen (Artikel 21a bis 21d), Agrarumweltmaßnahmen und Tierschutz (Artikel 22, 23 und 24), Lebensmittelqualität (Artikel 24a bis 24d) und Aufforstungsmaßnahmen (Artikel 31) werden in der gesamten Gemeinschaft aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert.
(2) Gemeinschaftsbeihilfen für sonstige Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums werden finanziert aus dem EAGFL,
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Abteilung Ausrichtung, in den unter Ziel 1 fallenden Regionen;
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Abteilung Garantie, in den Regionen außerhalb von Ziel 1.
(3) Beihilfen für Maßnahmen gemäß Artikel 33 sechster, siebter und neunter Gedankenstrich werden in Ziel-1- und Ziel-2-Regionen und in im Übergang befindlichen Gebieten aus dem EAGFL finanziert, sofern sie nicht aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) finanziert werden.
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