Artikel 34 VO (EG) 1999/1257

Durchführungsbestimmungen zu diesem Titel werden nach dem Verfahren des Artikels 50 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 erlassen.

Mit diesen Bestimmungen kann insbesondere folgendes festgelegt werden:

die Bedingungen für Investitionsbeihilfen für landwirtschaftliche Betriebe (Artikel 4 bis 7) einschließlich notwendiger Beschränkungen, die sich aus der Anwendung des Artikels 6 ergeben;

der Zeitraum und die Bedingungen für die Verbesserung der Wirtschaftlichkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs sowie die Bedingungen für die Nutzung der freiwerdenden Flächen im Rahmen der Vorruhestandsregelung (Artikel 11 Absatz 2);

die Bedingungen für die Gewährung und Berechnung der Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten einschließlich des Falls gemeinschaftlicher Nutzung landwirtschaftlicher Flächen (Artikel 14 und 15) und der Ausgleichszahlungen in Gebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen (Artikel 16);

die Agrarumweltverpflichtungen (Artikel 23 und 24);

die Auswahlkriterien für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Artikel 27 Absatz 2);

die Bedingungen für forstwirtschaftliche Maßnahmen (Kapitel VIII);

die Bedingungen für Maßnahmen zur Einhaltung von Normen (Kapitel Va);

die Bedingungen für Maßnahmen zur Lebensmittelqualität (Kapitel VIa);

die Bedingungen für spezifische Maßnahmen in den neuen Mitgliedstaaten (Kapitel IXa).

Nach demselben Verfahren kann die Kommission Abweichungen von Artikel 28 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich für die Regionen in äußerster Randlage vorsehen, sofern die verarbeiteten Erzeugnisse für den Markt der betreffenden Region bestimmt sind.

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