Artikel 33m VO (EG) 1999/1257

Ausnahmeregelungen für einzelne neue Mitgliedstaaten

(1) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich können litauische Landwirte, denen eine Milchquote zugeteilt wurde, die Vorruhestandsregelung unter der Voraussetzung in Anspruch nehmen, dass sie zum Zeitpunkt der Übergabe das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Für die Höhe der Beihilfe gelten die im Anhang zu dieser Verordnung festgelegten Höchstbeträge; sie wird im Verhältnis zu der Höhe der Milchquote und der gesamten landwirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebs berechnet.

Die einer Person, die einen landwirtschaftlichen Betrieb abgibt, zugewiesenen Milchquoten werden wieder der nationalen Milchquotenreserve zugerechnet, und es erfolgt keine zusätzliche Ausgleichszahlung.

(2) Abweichend von Artikel 21 darf im Fall Maltas die Gesamtfläche der Gebiete gemäß Artikel 20 10 % übersteigen.

Abweichend von Artikel 24 Absatz 2 können die im Anhang festgelegten, für eine Gemeinschaftsbeihilfe in Betracht kommenden jährlichen Höchstbeträge bei Maßnahmen zur Instandhaltung und Erhaltung der Steinmauern in Malta überschritten werden. Der im Rahmen dieser Ausnahmeregelung zu zahlende Höchstbetrag pro Hektar wird von der Kommission festgelegt.

(3) Abweichend von Artikel 31 Absatz 1 können Estland für die Aufforstung aufgegebener landwirtschaftlicher Flächen Beihilfen unter der Voraussetzung gewährt werden, dass diese Flächen in den vorangegangenen fünf Jahren genutzt wurden. In diesem Fall darf die Beihilfe zusätzlich zu den Anpflanzungskosten lediglich die jährliche Hektarprämie gemäß Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich umfassen.

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