Artikel 33l VO (EG) 1999/1257

Ausnahmeregelungen für alle neuen Mitgliedstaaten

(1) Abweichend von Artikel 5 erster Gedankenstrich werden Investitionsbeihilfen landwirtschaftlichen Betrieben gewährt, die nachweislich nach Beendigung der Investition wirtschaftlich lebensfähig sein werden.

(2) Abweichend von Artikel 7 Unterabsatz 2 ist der Gesamtwert der Beihilfe, ausgedrückt als Prozentsatz des förderungsfähigen Investitionsvolumens, auf maximal 50 % und in den benachteiligten Gebieten auf maximal 60 % begrenzt. Werden Investitionen von Junglandwirten im Sinne des Kapitels II getätigt, so können diese Prozentsätze maximal 55 % und in den benachteiligten Gebieten 65 % betragen.

(2a) Abweichend von Artikel 21b kann bei gemeinschaftlichen Agrarnormen, für die gemäß den in Artikel 24 der Beitrittsakte(1) genannten Anhängen eine Übergangsfrist vorgesehen ist, ab dem Zeitpunkt der Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen des Programmplanungsdokuments für die Entwicklung des ländlichen Raums den Landwirten, die diese Normen erfüllen, für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren die befristete Beihilfe gewährt werden.

(2b) Abweichend von den Artikeln 21a, 21b und 21c können bei der Bestimmung des jährlichen Beihilfeniveaus die Kosten berücksichtigt werden, die mit Investitionen verbunden sind, die ihrerseits erforderlich sind, um die Einhaltung einer durch die Gemeinschaft vor dem Tag des Beitritts festgelegte und für den Landwirt ab diesem oder einem späteren Zeitpunkt verbindliche Norm zu ermöglichen. Diese Möglichkeit ist auf die ersten drei Jahre der Förderung innerhalb des Rahmens eines Höchstbetrags von 25000 EUR pro Betrieb beschränkt. Während dieses Investitionszeitraums findet die in Artikel 21c vorgesehene schrittweise Kürzung keine Anwendung. Einkommensverluste und zusätzliche Kosten, die sich aus der Einhaltung der Norm ergeben, können erst nach dem Ende des Investitionszeitraums berücksichtigt werden.

Die gemäß Unterabsatz 1 geförderten Investitionen kommen nicht für die Unterstützung gemäß Kapitel I in Betracht.

(3) Abweichend von Artikel 26 Absatz 1 werden den Betrieben Investitionsbeihilfen gewährt, denen für die Erfüllung der Mindestanforderungen in Bezug auf Umwelt, Hygiene und Tierschutz eine Übergangszeit nach dem Beitritt eingeräumt wurde. In diesem Fall muss der Betrieb nach Ablauf des festgelegten Übergangszeitraums oder nach Ablauf des Investitionszeitraums, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt, die einschlägigen Normen erfüllen.

(4) Abweichend von Artikel 29 Absatz 5 wird die Einstufung der waldbrandgefährdeten Gebiete als Teil des Entwicklungsplans für den ländlichen Raum vorgelegt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33.

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