Artikel 33k VO (EG) 1999/1257
Allgemeine Bestimmungen
In diesem Abschnitt werden die Fälle abgegrenzt, in denen die neuen Mitgliedstaaten von den Kriterien für die Förderungswürdigkeit nach Maßgabe der Kapitel I, IV, V und VII abweichen dürfen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.