Artikel 33k VO (EG) 1999/1257

Allgemeine Bestimmungen

In diesem Abschnitt werden die Fälle abgegrenzt, in denen die neuen Mitgliedstaaten von den Kriterien für die Förderungswürdigkeit nach Maßgabe der Kapitel I, IV, V und VII abweichen dürfen.

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