Artikel 40 VO (EG) 1999/1257

(1) Die vom EAGFL, Abteilung Ausrichtung, finanzierten Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums sind Teil der Programmplanung für die Ziel-1-Regionen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999.

(2) Andere Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums als diejenigen gemäß Artikel 35 Absatz 1 können Teil der Programmplanung für die Ziel-2-Regionen nach der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 sein.

(3) Sonstige Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die nicht Teil der Programmplanung gemäß den Absätzen 1 und 2 sind, fallen unter die Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß den Artikeln 41 bis 44.

(4) Für geeignete Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums können die Mitgliedstaaten auch allgemeine Rahmenregelungen zur Genehmigung vorlegen, die Bestandteil der Programmplanung nach den Absätzen 1 bis 3 sind, soweit dies im Hinblick auf die Wahrung einheitlicher Bedingungen angemessen ist.

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