Artikel 41 VO (EG) 1999/1257

(1) Die Entwicklungspläne für den ländlichen Raum werden auf der geographischen Ebene festgelegt, die als die geeignetste angesehen wird. Sie werden von den zuständigen Stellen, die der Mitgliedstaat benennt, erstellt und von dem Mitgliedstaat nach Anhörung der zuständigen Behörden und Einrichtungen auf der geeigneten geographischen Ebene der Kommission vorgelegt.

(2) Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die in einem Gebiet durchgeführt werden sollen, werden möglichst in einem einzigen Plan zusammengefaßt. Sind mehrere Pläne erforderlich, so ist auf den Zusammenhang zwischen den in diesen Plänen vorgesehenen Maßnahmen hinzuweisen und deren Vereinbarkeit und Kohärenz sicherzustellen.

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