Artikel 43 VO (EG) 1999/1257

(1) Die Entwicklungspläne für den ländlichen Raum enthalten

eine quantifizierte Beschreibung der derzeitigen Lage, in der Unterschiede, Mängel und Möglichkeiten der Entwicklung, die eingesetzten Finanzmittel und die wichtigsten Ergebnisse der im vorangegangenen Programmplanungszeitraum durchgeführten Maßnahmen unter Berücksichtigung der verfügbaren Bewertungsergebnisse angegeben werden;

eine Beschreibung der vorgeschlagenen Strategie, ihre quantifizierten Ziele und die für die Entwicklung des ländlichen Raums gewählten Schwerpunkte sowie den geographischen Geltungsbereich;

eine Bewertung, aus der die erwartete wirtschaftliche, ökologische und soziale Wirkung hervorgeht, einschließlich der Auswirkungen auf die Beschäftigung;

einen indikativen Gesamtfinanzierungsplan mit den einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Finanzmitteln, die für jeden im Rahmen des Plans vorgelegten Schwerpunkt zur Entwicklung des ländlichen Raums vorgesehen sind, und, sofern der Plan sich auf ländliche Gebiete des Ziels 2 erstreckt, mit indikativen Beträgen für Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung nach Artikel 33 in diesen Gebieten;

eine Beschreibung der zur Durchführung der Pläne erwogenen Maßnahmen, insbesondere der Beihilferegelungen einschließlich der Elemente, die zur Beurteilung der Wettbewerbsregeln erforderlich sind;

gegebenenfalls Angaben zu erforderlichen Studien, Demonstrationsvorhaben, Ausbildungsmaßnahmen oder technischen Unterstützungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Vorbereitung, der Durchführung oder der Anpassung der betreffenden Maßnahmen;

die Benennung der zuständigen Behörden und Einrichtungen;

Bestimmungen, die eine effiziente und ordnungsgemäße Durchführung der Pläne gewährleisten sollen, einschließlich Vorschriften für die Begleitung und Bewertung mit Festlegung quantifizierter Bewertungsindikatoren sowie Regelungen betreffend die Kontrolle, die Sanktionen und eine angemessene Publizität;

die Ergebnisse der Konsultationen sowie die Benennung der beteiligten Behörden und Einrichtungen und der Wirtschafts- und Sozialpartner auf geeigneter Ebene.

(2) Die Mitgliedstaaten müssen im Rahmen ihrer Pläne

entsprechend den spezifischen Bedürfnissen in ihrem gesamten Hoheitsgebiet Agrarumweltmaßnahmen vorsehen;

für das notwendige Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Fördermaßnahmen sorgen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.