Artikel 44 VO (EG) 1999/1257

(1) Die Entwicklungspläne für den ländlichen Raum sind spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorzulegen.

Die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei legen die Entwicklungspläne für den ländlichen Raum spätestens sechs Monate nach dem Tag des Beitritts vor.

(2) Die Kommission beurteilt, ob die vorgeschlagenen Pläne mit dieser Verordnung in Einklang stehen. Auf der Grundlage dieser Pläne genehmigt sie innerhalb von sechs Monaten nach deren Vorlage nach dem Verfahren des Artikels 50 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 die Programmplanungsdokumente für die Entwicklung des ländlichen Raums.

Im Fall der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei genehmigt die Kommission die Programmplanungsdokumente für die Entwicklung des ländlichen Raums innerhalb von sechs Monaten nach deren Vorlage nach dem Verfahren des Artikels 50 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999, sofern das Ende dieses Sechsmonatszeitraums nach dem Tag des Beitritts liegt.

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