Artikel 46 VO (EG) 1999/1257

(1) Für die gemeinschaftliche Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, wird eine jährliche Finanzplanung und Finanzbuchführung vorgenommen. Die Finanzplanung ist Bestandteil der Programmplanung für den ländlichen Raum (Artikel 40 Absatz 3) oder der Programmplanung für Ziel 2.

(2) Die Kommission legt auf Jahresbasis vorläufige Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten fest, wobei sie objektive Kriterien anwendet, die spezifische Situationen und Bedürfnisse sowie Anstrengungen berücksichtigen, die insbesondere in den Bereichen Umweltschutz, Schaffung von Arbeitsplätzen und Erhaltung der Landschaft zu unternehmen sind.

(3) Die vorläufigen Mittelzuweisungen werden auf der Grundlage der tatsächlichen Ausgaben und der von den Mitgliedstaaten vorgelegten revidierten Ausgabenprognosen unter Berücksichtigung der Programmziele angepaßt und müssen den verfügbaren Mitteln entsprechen und in der Regel auf die für ländliche Gebiete von Ziel 2 vorgesehene Beihilfeintensität abgestimmt sein.

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