Artikel 47 VO (EG) 1999/1257
(1) Die Finanzbestimmungen gemäß Artikel 31 und Artikel 32 (ausgenommen Absatz 1 Unterabsatz 5) sowie den Artikeln 34, 38 und 39 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 finden auf Beihilfen für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen von Ziel 2 keine Anwendung.
Die Kommission trifft die notwendigen Vorkehrungen, um zu gewährleisten, daß diese Maßnahmen effizient und kohärent durchgeführt werden und den in Unterabsatz 1 genannten Bestimmungen mindestens gleichwertige Anforderungen erfüllen, einschließlich des Prinzips einer einzigen Verwaltungsbehörde.
(2) Der Gemeinschaftsbetrag zu Maßnahmen im Rahmen der Entwicklungspläne für den ländlichen Raum wird nach den Grundsätzen der Artikel 29 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 geleistet.
In diesem Zusammenhang
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beträgt die Gemeinschaftsbeteiligung höchstens 50 % der gesamten beihilfefähigen Kosten und entspricht in der Regel mindestens 25 % der beihilfefähigen öffentlichen Ausgaben in Gebieten, die nicht unter Ziel 1 oder Ziel 2 fallen;
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gelten für Einnahmen schaffende Investitionen die Beihilfesätze gemäß Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe a) Ziffern ii) und iii) und Buchstabe b) Ziffern ii) und iii) der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse gelten in dieser Hinsicht als Unternehmen im Sinne von Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe b) Ziffer iii);
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beträgt die Gemeinschaftsbeteiligung im Rahmen der Programmplanung für Maßnahmen gemäß Artikel 22 bis 24 dieser Verordnung höchstens 85 % in den Gebieten, die unter Ziel 1 fallen, und höchstens 60 % in den übrigen Gebieten.
Auf diese Zahlungen findet Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 Anwendung.
(3) Die finanzielle Beteiligung des EAGFL, Abteilung Garantie, kann in Form von Vorschüssen für die Programmdurchführung und in Form von Zahlungen für die getätigten Ausgaben erfolgen.
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