Artikel 47b VO (EG) 1999/1257

(1) Die Finanzbeiträge der Gemeinschaft richten sich nach den Bestimmungen der Artikel 29 bis 32 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999.

In den Ziel-1-Gebieten kann sich der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft jedoch auf 80 % belaufen.

Abweichend von Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 kommen Ausgaben für eine Beihilfe nur dann in Betracht, wenn dem Begünstigten einer Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums die Mittel hierfür nach dem 31. Dezember 2003 und nach der Übermittlung des Entwicklungsplans für den ländlichen Raum an die Kommission tatsächlich bereitgestellt wurden. Der spätere dieser beiden Zeitpunkte stellt den Anfangstermin der Zuschussfähigkeit für die Ausgaben dar.

(2) Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik(1) gelten mit Ausnahme des Artikels 5 und des Artikels 7 Absatz 2.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

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