Artikel 48 VO (EG) 1999/1257
(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Durchführung der Entwicklungspläne für den ländlichen Raum wirksam begleitet wird.
(2) Diese Begleitung erfolgt nach gemeinsam vereinbarten Verfahren.
Die Begleitung erfolgt anhand spezifischer materieller und finanzieller Indikatoren, die im voraus vereinbart und festgelegt werden.
Die Mitgliedstaaten legen der Kommission jährlich einen Lagebericht vor.
(3) Gegebenenfalls werden Begleitausschüsse eingesetzt.
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