Artikel 49 VO (EG) 1999/1257
(1) Die Bewertung von Maßnahmen, die in den Entwicklungsplänen für den ländlichen Raum enthalten sind, erfolgt entsprechend den in den Artikeln 40 bis 43 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 festgelegten Grundsätzen.
(2) Der EAGFL-Garantie kann im Rahmen der für die Programme bereitgestellten Mittel zur Finanzierung von Bewertungen betreffend die Entwicklung des ländlichen Raums in den Mitgliedstaaten beitragen. Der EAGFL-Garantie kann auf Initiative der Kommission auch Bewertungen auf Gemeinschaftsebene finanzieren.
In der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei kann der EAGFL-Garantie zur Finanzierung von Bewertungen betreffend die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß den Bestimmungen des Kapitels IVa beitragen. Ausgaben im Zusammenhang mit der Ex-ante-Bewertung, die ab dem 1. Januar 2004 getätigt werden, sind förderungswürdig.
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