Artikel 50 VO (EG) 1999/1257

Durchführungsbestimmungen zu diesem Titel werden nach dem Verfahren des Artikels 50 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 erlassen.

Diese Bestimmungen können insbesondere die Einzelheiten regeln für

die Vorlage der Entwicklungspläne für den ländlichen Raum (Artikel 41 bis 44);

die Revision der Programmplanungsdokumente für die Entwicklung des ländlichen Raums;

die Finanzplanung, insbesondere in bezug auf die Einhaltung der Haushaltsdisziplin (Artikel 46) und die Beteiligung an der Finanzierung (Artikel 47 Absatz 2);

die Begleitung und Bewertung (Artikel 48 und 49);

die Gewährleistung der Kohärenz zwischen den Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und den durch die Marktordnungen eingeführten Unterstützungsmaßnahmen (Artikel 37).

Abweichend von Unterabsatz 1 werden spezifische Finanzbestimmungen für die neuen Mitgliedstaaten sowie die erforderlichen Mechanismen zur Erleichterung der Einführung dieser Finanzbestimmungen, einschließlich derjenigen zur Lösung besonderer praktischer Probleme, nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 festgelegt.

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