Artikel 51 VO (EG) 1999/1257

(1) Soweit in diesem Titel nichts anderes bestimmt ist, gelten für Beihilfen der Mitgliedstaaten für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums die Artikel 87 bis 89 des Vertrags.

Die Artikel 87 bis 89 des Vertrags gelten jedoch nicht für finanzielle Beiträge der Mitgliedstaaten zu Maßnahmen, zu denen die Gemeinschaft Beihilfen im Rahmen des Artikels 36 des Vertrags und gemäß dieser Verordnung gewährt.

(2) Beihilfen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben, die die in Artikel 7 genannten Prozentsätze überschreiten, sind unzulässig.

Ausgenommen von diesem Verbot sind Beihilfen für

überwiegend im öffentlichen Interesse durchgeführte Investitionen im Hinblick auf die Erhaltung von Kulturlandschaften oder im Zusammenhang mit Aussiedlungen;

Investitionen zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt;

Investitionen, die der Verbesserung der Hygienebedingungen in der Tierhaltung und dem Tierschutz dienen.

(3) Staatliche Beihilfen, die Landwirten zum Ausgleich von natürlichen Nachteilen in benachteiligten Gebieten gewährt werden, sind unzulässig, wenn sie nicht den in den Artikeln 14 und 15 genannten Anforderungen entsprechen.

(4) Staatliche Beihilfen an Landwirte, die Agrarumweltverpflichtungen eingehen, die den Anforderungen der Artikel 22 bis 24 nicht entsprechen, sind unzulässig. Zusätzliche Beihilfen, die über den nach Artikel 24 Absatz 2 festgelegten Höchstbeträgen liegen, können jedoch gewährt werden, sofern sie gemäß Artikel 24 Absatz 1 begründet sind. In begründeten Ausnahmefällen kann von der Mindestdauer solcher Verpflichtungen gemäß Artikel 23 Absatz 1 abgewichen werden.

(5) Staatliche Beihilfen zur Unterstützung von Landwirten, die sich an die anspruchsvollen Normen anpassen, die auf den Gemeinschaftsvorschriften für Umwelt, menschliche, tierische und pflanzliche Gesundheit, Tierschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz beruhen, sind untersagt, wenn sie nicht den Bedingungen der Artikel 21a, 21b und 21c entsprechen. Zusätzliche Beihilfen, die die gemäß Artikel 21c festgesetzten Höchstbeträge überschreiten, dürfen jedoch gewährt werden, damit die Landwirte einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entsprechen können, die über die Normen der Gemeinschaft hinausgehen.

Gibt es keine gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, so sind staatliche Beihilfen zur Unterstützung von Landwirten, die sich an die anspruchsvollen Normen anpassen, die auf den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für Umwelt, menschliche, tierische und pflanzliche Gesundheit, Tierschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz beruhen, untersagt, wenn sie nicht den einschlägigen Bedingungen der Artikel 21a, 21b und 21c entsprechen. Zusätzliche Beihilfen, die die gemäß Artikel 21c festgesetzten Höchstbeträge überschreiten, dürfen jedoch gewährt werden, wenn sie gemäß Absatz 1 jenes Artikels gerechtfertigt sind.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.