Artikel 52 VO (EG) 1999/1257
Im Rahmen von Artikel 36 des Vertrags werden staatliche Beihilfen, mit denen für die von der Gemeinschaft geförderten Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums zusätzliche Mittel bereitgestellt werden sollen, entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung als Teil der Programmplanung gemäß Artikel 40 von den Mitgliedstaaten notifiziert und von der Kommission genehmigt. Artikel 88 Absatz 3 Satz 1 des Vertrags findet auf in dieser Weise notifizierte Beihilfen keine Anwendung.
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