Artikel 53 VO (EG) 1999/1257

(1) Spezifische Maßnahmen zur Erleichterung des Übergangs von der geltenden zu der mit dieser Verordnung eingeführten Regelung werden erforderlichenfalls von der Kommission nach den Verfahren des Artikels 50 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 erlassen.

(2) Solche Maßnahmen werden insbesondere erlassen, um bestehende Beihilfemaßnahmen der Gemeinschaft, die von der Kommission für eine nach dem 1. Januar 2000 auslaufende oder unbegrenzte Geltungsdauer genehmigt worden sind, in die mit dieser Verordnung vorgesehene Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums einzubeziehen.

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