Artikel 54 VO (EG) 1999/1257
(1) Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 des Rates vom 26. Juli 1971 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen(1) erhält folgende Fassung:
Artikel 17(1) Die Vorschriften über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik gelten für den Markt der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse vom Zeitpunkt der Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Regelung an.
(2) Die Beihilfen gemäß Artikel 8 werden von der Gemeinschaft kofinanziert.
(3) Die Mitgliedstaaten zahlen den Erzeugern die Beihilfe gemäß Artikel 12 zwischen dem 16. Oktober und dem 31. Dezember des Wirtschaftsjahres, für das der Beihilfeantrag gestellt wurde.
(4) Die Kommission erläßt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel nach dem Verfahren des Artikels 20.
(2) Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen(2) erhält folgende Fassung:
Artikel 6(1) Die Mitgliedstaaten gewähren den anerkannten Erzeugerorganisationen in den fünf Jahren nach ihrer Anerkennung Beihilfen, um ihre Gründung zu fördern und ihre Verwaltung zu unterstützen.
(2) Diese Beihilfen
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entsprechen im ersten, zweiten, dritten, vierten und fünften Jahr 5 %, 5 %, 4 %, 3 % bzw. 2 % des Wertes der Erzeugnisse, die über die Erzeugergemeinschaft vermarktet werden,
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dürfen die tatsächlichen Gründungs- und Betriebskosten der betreffenden Gemeinschaft nicht übersteigen,
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werden in jährlichen Tranchen während eines Zeitraums von höchstens sieben Jahren nach dem Zeitpunkt der Anerkennung ausgezahlt.
Der Wert der Erzeugung wird jedes Jahr berechnet auf der Grundlage
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des tatsächlich vermarkteten Jahresvolumens,
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der durchschnittlich erzielten Erzeugerpreise.
(3) Erzeugerorganisationen, die aus Organisationen hervorgegangen sind, welche die Bedingungen dieser Verordnung bereits weitgehend erfüllen, kommen für Beihilfen im Rahmen dieses Artikels nur in Betracht, wenn sie aus einem Zusammenschluß hervorgegangen sind, durch den sich die Ziele gemäß Artikel 5 besser verwirklichen lassen. In diesem Fall wird die Beihilfe jedoch nur für die Gründungskosten der Erzeugergemeinschaft gewährt (Ausgaben im Zusammenhang mit den Vorbereitungsarbeiten und der Aufstellung der Satzung).
(4) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission am Ende jedes Haushaltsjahres in einem Bericht die in diesem Artikel genannten Beihilfen.
(3) Die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(3) wird somit wie folgt geändert:
- a)
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Artikel 15 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
(6) In den Gemeinschaftsgebieten, in denen der Organisationsgrad der Erzeuger besonders niedrig ist, können die Mitgliedstaaten auf hinreichend begründeten Antrag ermächtigt werden, den Erzeugerorganisationen eine einzelstaatliche finanzielle Beihilfe zu zahlen, die höchstens der Hälfte der Finanzbeiträge der Erzeuger entspricht. Diese Beihilfe wird dem Betriebsfonds zugefügt.
Bei den Mitgliedstaaten, in denen weniger als 15 % der Obst- und Gemüseproduktion von Erzeugerorganisationen vermarktet wird und deren Obst- und Gemüseproduktion mindestens 15 % der gesamten landwirtschaftlichen Produktion ausmacht, kann die Beihilfe im Sinne von Unterabsatz 1 von der Gemeinschaft auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaates teilweise erstattet werden.
- b)
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Artikel 52 erhält folgende Fassung:
Artikel 52
(1) Ausgaben im Zusammenhang mit der Zahlung der gemeinschaftlichen Rücknahmevergütung, der Gemeinschaftsfinanzierung des Betriebsfonds, der in Artikel 17 sowie in den Artikeln 53 bis 55 genannten besonderen Maßnahmen sowie der Kontrollmaßnahmen seitens der Sachverständigen der Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 40 Absatz 1 zur Kommission abgeordnet werden, gelten als Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999(*).
(2) Ausgaben im Zusammenhang mit den Beihilfen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 sowie Artikel 15 Absatz 6 Unterabsatz 2 gewährt werden, gelten als Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999. Sie kommen für eine Kofinanzierung der Gemeinschaft in Betracht.
(3) Die Kommission erläßt die Durchführungsbestimmungen zu Absatz 2 nach dem Verfahren des Artikels 46.
(4) Die Bestimmungen des Titels VI gelten unbeschadet der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, sind, und zur Aufhebung der Richtlinie 77/435/EWG(**).
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 175 vom 4.8.1971, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1554/97 (ABl. L 208 vom 2.8.1997, S. 1).
ABl. L 47 vom 25.2.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1637/98 (ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 28).
ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 847/99 (ABl. L 108 vom 27.4.1999, S. 7).
ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.
ABl. L 388 vom 30.12.1989, S. 17. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3235/94 (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 16).
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