Artikel 5 VO (EG) 1999/1257

(1) Investitionsbeihilfen werden für landwirtschaftliche Betriebe gewährt,

deren Wirtschaftlichkeit glaubhaft dargelegt werden kann,

die die Mindestanforderungen in bezug auf Umwelt, Hygiene und Tierschutz erfüllen und

deren Inhaber über eine ausreichende berufliche Qualifikation verfügen.

(2) Die Voraussetzungen für die Gewährung der Investitionsbeihilfen gemäß Absatz 1 müssen zu dem Zeitpunkt der Einzelentscheidung über eine Beihilfegewährung erfüllt sein.

(3) Werden die Investitionen getätigt, um neu eingeführten Mindestnormen in Bezug auf Umwelt, Hygiene und Tierschutz zu entsprechen, so können für die Einhaltung dieser neuen Normen Beihilfen gewährt werden. In diesem Fall kann den Landwirten eine Frist zur Erfüllung dieser Mindestnormen eingeräumt werden, sofern eine solche Frist zur Lösung spezifischer Probleme bei der Einhaltung dieser Normen erforderlich ist. Der Landwirt muss am Ende des Investitionszeitraums die einschlägigen Normen einhalten.

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